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§ 181 BGB

  • § 181 BGB
  • §§ 181; 1629 Abs. 2, §§ 1795; 1643, 1821, 1822 BGB

Insichgeschäft

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

18 Fundstellenin 4 Schemata

  • BGB ATSchema

    Stellvertretung · Formbedürfnis? › Ausnahme: Teleologische Reduktion des § 167 Abs. 2 BGB, abgeleiteter Formzwang. Grund: Unter… · Bestand › Rechtsgeschäftlich erteile Vertretungsmacht (Vollmacht) · Umfang › Einschränkungen bei Vertretung eines Minderjährigen durch die Eltern · Stellvertretung › Vertretungsmacht · Vertretungsmacht › Einschränkungen des Umfangs nach § 181 BGB

  • Eigentumserwerb an beweglichen SachenSchema

    Wirksame dingliche Einigung, § 929 Satz 1 BGB › Bestimmtheit der Einigung bei einer vom Veräußerer noch zu… · Mittelbare Stellvertretung beim Eigentumserwerb

  • Grundstücksrecht ohne GrundpfandrechteSchema

    Eigentumserwerb an Grundstücken › Wirksame Einigung

  • KlausurbearbeitungSchema

    Übliche Argumentationsmuster