§ 181 BGB
- § 181 BGB
- §§ 181; 1629 Abs. 2, §§ 1795; 1643, 1821, 1822 BGB
Insichgeschäft
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
18 Fundstellenin 4 Schemata
- BGB ATSchema
Stellvertretung · Formbedürfnis? › Ausnahme: Teleologische Reduktion des § 167 Abs. 2 BGB, abgeleiteter Formzwang. Grund: Unter… · Bestand › Rechtsgeschäftlich erteile Vertretungsmacht (Vollmacht) · Umfang › Einschränkungen bei Vertretung eines Minderjährigen durch die Eltern · Stellvertretung › Vertretungsmacht · Vertretungsmacht › Einschränkungen des Umfangs nach § 181 BGB
- Eigentumserwerb an beweglichen SachenSchema
Wirksame dingliche Einigung, § 929 Satz 1 BGB › Bestimmtheit der Einigung bei einer vom Veräußerer noch zu… · Mittelbare Stellvertretung beim Eigentumserwerb
- Grundstücksrecht ohne GrundpfandrechteSchema
Eigentumserwerb an Grundstücken › Wirksame Einigung
- KlausurbearbeitungSchema
Übliche Argumentationsmuster