§ 768 BGB
- § 768 Abs. 1 BGB
- §§ 768 ff. BGB
- §§ 768 i.V.m. 214 BGB
Einreden des Bürgen
(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.
(2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet.
4 Fundstellenin 2 Schemata
- VertragsrechtSchema
Einwendungen und Einreden des Bürgen gegenüber dem Gläubiger / gegenüber dem Schuldner · Bürgschaft › Anspruch nicht gehemmt
- KlausurbearbeitungSchema
Übliche Argumentationsmuster › Besondere Schutzbedürftigkeit