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§ 931 BGB

  • § 931 BGB
  • § 931 ff. BGB

Abtretung des Herausgabeanspruchs

Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.

7 Fundstellenin 2 Schemata

  • Eigentumserwerb an beweglichen SachenSchema

    Übergabe oder Übergabesurrogate › Übergabesurrogat gem. §§ 930 oder 931 BGB · Abtretung des Herausgabeanspruchs nach §§ 398 ff. BGB: Besteht neben dem Anspruch aus § 985 BGB noch ein… · § 931 BGB: Übergabe kann ersetzt werden durch Abtretung (§§ 398 ff. BGB) eines Herausgabeanspruchs gegen… · Möglichkeiten, eine beim Besitzmittler befindliche Sache zu veräußern · Gutgläubig lastenfreier Erwerb nach § 936 BGB › Rechtsscheinstatbestand Besitz · Rechtsscheinstatbestand Besitz › § 931 BGB: Differenzierung nach den Konstellationen des § 934 Fall 1 und 2…

  • KlausurbearbeitungSchema

    Übliche Argumentationsmuster › Allgemeine Schutzbedürftigkeit