§ 79 VwGO
- § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO
- § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO
- § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO
- § 79 Abs. 2 VwGO
- § 79 VwGO
- §§ 79 Abs. 1 Nr. 1, 78 Abs. 1 VwGO
(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist 1.der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,2.der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.
6 Fundstellenin 2 Schemata
- PraxishinweiseSchema
Sonstiges › VA, § 35 VwVfG
- VwGO VerfahrensartenSchema
Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) · Zulässigkeit › Zuständigkeit (§§ 70 Abs. 1, 73 Abs. 1 VwGO) · Frist (§ 70 VwGO) › Rechtsfolgen der Verfristung · Zulässigkeit der reformatio in peius › Zulässigkeit der r.i.p · Zulässigkeit der reformatio in peius › Richtiger Beklagter im Fall einer Anfechtungsklage gegen die…