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§ 79 VwVfG

  • § 79 VwVfG
  • §§ 79, 14 VwVfG

Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte

Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.

2 Fundstellenin 1 Schema

  • VwGO VerfahrensartenSchema

    Widerspruchsverfahren (§§ 68 ff. VwGO) › Zulässigkeit · Widerspruchsverfahren