§ 79 VwVfG
- § 79 VwVfG
- §§ 79, 14 VwVfG
Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.
2 Fundstellenin 1 Schema
- VwGO VerfahrensartenSchema
Widerspruchsverfahren (§§ 68 ff. VwGO) › Zulässigkeit · Widerspruchsverfahren