§ 241 BGB
- § 241 Abs. 1 BGB
- § 241 Abs. 2 BGB
- § 241 Satz 2 BGB
Pflichten aus dem Schuldverhältnis
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
10 Fundstellenin 6 Schemata
- BGB ATSchema
Rechtsscheinvollmacht › Ausnahmsweise: Eigenhaftung des Vertreters
- DefinitionenSchema
Gefälligkeiten · Schuldverhältnis › Primärpflichten
- VertragsrechtSchema
§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB
- SchadensersatzAnspruchsziel
§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB (Schadensersatz neben der Leistung bei Nebenpflichtverletzung von… · §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB (SEA bei Verletzung vorvertraglicher Pflichten)
- Schuldrecht ATSchema
§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB · Verletzung von Nebenpflichten und Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 · Leistungstreuepflicht
- VwGO VerfahrensartenSchema
Allgemeine Leistungsklage