§ 71 VwGO
- § 71 VwGO
Anhörung
Ist die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer verbunden, soll der Betroffene vor Erlaß des Abhilfebescheids oder des Widerspruchsbescheids gehört werden.
3 Fundstellenin 2 Schemata
- PraxishinweiseSchema
Sonstiges › reformatio in peius · Nie unter ermessensinterpretierende Verwaltungsvorschriften subsumieren, aber der Gedanke kann sich zueigen…
- VwGO VerfahrensartenSchema
Widerspruchsverfahren (§§ 68 ff. VwGO) › Zulässigkeit