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§ 71 VwGO

  • § 71 VwGO

Anhörung

Ist die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer verbunden, soll der Betroffene vor Erlaß des Abhilfebescheids oder des Widerspruchsbescheids gehört werden.

3 Fundstellenin 2 Schemata

  • PraxishinweiseSchema

    Sonstiges › reformatio in peius · Nie unter ermessensinterpretierende Verwaltungsvorschriften subsumieren, aber der Gedanke kann sich zueigen…

  • VwGO VerfahrensartenSchema

    Widerspruchsverfahren (§§ 68 ff. VwGO) › Zulässigkeit