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§ 74 VwGO

  • § 74 Abs. 1 VwGO
  • § 74 Abs. 2 und 1 VwGO
  • §§ 74, 57 Abs. 2 VwGO

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

3 Fundstellenin 1 Schema

  • VwGO VerfahrensartenSchema

    Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) › Besondere Sachurteilsvoraussetzungen · Besondere Sachurteilsvoraussetzungen › Klagefrist (§ 74 Abs. 1 VwGO) · Besondere Sachurteilsvoraussetzungen › Klagefrist