§ 251 BGB
- § 251 Abs. 1 BGB
- § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB
- § 251 BGB
Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung
(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.
4 Fundstellen
- DefinitionenSchema
Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen
- SchadensersatzAnspruchsziel
Art und Weise des Schadensersatzes › § 249 BGB
- Schuldrecht ATSchema
Annahme einer Leistung erfüllungshalber
- Verwaltungsrecht ATSchema
Öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungs- oder Unterlassungsanspruch lässt sich aus §§ 1004, 906 BGB analog…