§ 666 BGB
- § 666 BGB
- §§ 666, 681, 1379, 1580, 1605, 2057 BGB
- §§ 666, 713, 1698, 2130 Abs. 2, 2218 BGB
Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
3 Fundstellen
- AnwaltsklausurSchema
C. Bestimmung der Verfahrensart [Klägersicht] / Beklagtentaktik [Beklagtensicht]
- BereicherungsrechtSchema
Anwendbarkeit › Neben GoA bei Geschäftsbesorgungen aufgrund fehlgeschlagener Verträge
- DefinitionenSchema