Zum Inhalt springen

§ 215 BGB

  • § 215 BGB

Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung

Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

2 Fundstellen

  • AnwaltsklausurSchema

    C. Bestimmung der Verfahrensart [Klägersicht] / Beklagtentaktik [Beklagtensicht]

  • VertragsrechtSchema

    Gemeinsame Voraussetzungen für die Geltendmachung der Rechte aus § 437 BGB › Keine Verjährung, § 438 BGB