§ 253 BGB
- § 253 Abs. 1 BGB
- § 253 Abs. 2 BGB
- § 253 BGB
Immaterieller Schaden
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
5 Fundstellen
- AnwaltsklausurSchema
C. Bestimmung der Verfahrensart [Klägersicht] / Beklagtentaktik [Beklagtensicht]
- DefinitionenSchema
- Delikts- und SchadensrechtSchema
Normative Korrektur der Schadensermittlung › Ergebnis: Kein Schadensersatzanspruch
- VertragsrechtSchema
- SchadensersatzAnspruchsziel
Haftungsausfüllender Tatbestand › Art und Weise des Schadensersatzes