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§ 891 BGB

  • § 891 BGB
  • §§ 891, 1006 BGB

Gesetzliche Vermutung

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

2 Fundstellen

  • 985, 986 und EBVSchema

    §985 BGB

  • AnwaltsklausurSchema

    B. Gutachten › Beim jeweiligen Merkmal auf Beweisfragen (Darlegungs- und Beweislast, Beweisprognose) eingehen…