§ 708 BGB
- § 708 BGB
- §§ 708 und 1359 BGB
Gestaltungsfreiheit
Von den Vorschriften dieses Kapitels kann durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
3 Fundstellenin 2 Schemata
- Delikts- und SchadensrechtSchema
Verschulden › Prüfung des Verschuldensmaßstabs
- GesellschaftsrechtSchema
Geschäftsführung bei GbR / OHG / KG › Anspruchsgrundlagen bei Verletzung der Geschäftsführerpflichten · Anspruchsgrundlagen bei Verletzung der Geschäftsführerpflichten › Haftungsprivilegierung gem. § 708 BGB…