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§ 708 BGB

  • § 708 BGB
  • §§ 708 und 1359 BGB

Gestaltungsfreiheit

Von den Vorschriften dieses Kapitels kann durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

3 Fundstellenin 2 Schemata

  • Delikts- und SchadensrechtSchema

    Verschulden › Prüfung des Verschuldensmaßstabs

  • GesellschaftsrechtSchema

    Geschäftsführung bei GbR / OHG / KG › Anspruchsgrundlagen bei Verletzung der Geschäftsführerpflichten · Anspruchsgrundlagen bei Verletzung der Geschäftsführerpflichten › Haftungsprivilegierung gem. § 708 BGB…