§ 268 BGB
- § 268 Abs. 1 Satz 1 BGB
- § 268 Abs. 3 BGB
- § 268 Abs. 3 Satz 1 BGB
- § 268 BGB
Ablösungsrecht des Dritten
(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.
(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.
(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
7 Fundstellenin 5 Schemata
- BereicherungsrechtSchema
Rechtsgrundlagen › Rückgriff aus übergegangenem Recht des Gläubigers (cessio legis), so zB · Rechtsgrundlagen · Rückgriff bei Tilgung fremder Schulden › Rückgriff aus übergegangenem Recht des Gläubigers (cessio legis), so…
- GesellschaftsrechtSchema
Zwangsvollstreckung › GbR
- GrundpfandrechteSchema
Schuldner zahlt: An sich ist es für den Schuldner unerheblich, ob er auf die Forderung oder das dingliche…
- RegressAnspruchsziel
- Schuldrecht ATSchema
Wichtigste Fälle der cessio legis › Im BGB