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§ 744 BGB

  • § 744 Abs. 2 BGB
  • §§ 744, 748 BGB

Gemeinschaftliche Verwaltung

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu.

(2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen.

3 Fundstellenin 2 Schemata

  • DefinitionenSchema
  • GesellschaftsrechtSchema

    Subsidiär: gesetzliche Regelungen › GbR · Subsidiär: gesetzliche Regelungen › OHG / KG (außer Kommanditist, § 164 HGB – dispositiv)