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§ 134 BGB

  • § 134 BGB
  • §§ 134, 138 BGB

Gesetzliches Verbot

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

24 Fundstellenin 10 Schemata

  • ArbeitsrechtSchema

    Ordentliche Kündigung › Allgemeine Unwirksamkeitsgründe · Außerordentliche Kündigung

  • BereicherungsrechtSchema
  • BGB ATSchema

    AGB-Verbandsklage gem. § 1, 5ff. UKlaG › Begründetheit · Unwirksamkeit wegen Gesetzesverstoßes, § 134 BGB · Vorliegen eines Verbotsgesetz › Verbotsgesetz · Unwirksamkeit wegen Gesetzesverstoßes, § 134 BGB › Rechtsfolge · Grds. besteht bei einem Verstoß gegen § 134 BGB Gesamtnichtigkeit. Ausnahmsweise kann Teilnichtigkeit… · Unwirksamkeit wegen Gesetzesverstoßes, § 134 BGB › Weitere Folgen – Ausgleich nach den Regeln der GoA oder…

  • DefinitionenSchema

    Sachenrecht › Grundprinzipien des Sachenrechts (wichtig für Auslegung und Anwendung)

  • ErbrechtSchema

    Erbverzicht

  • ErfüllungAnspruchsziel

    Allgemein: Vertraglicher Primäranspruch › Anspruch entstanden

  • Familie ErbSchema

    Rechtliche Möglichkeiten im Falle eines Erbverzichts, falls die Abfindung für den Erbverzicht…

  • GesellschaftsrechtSchema

    Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft · Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaften › Verfügungen, grds. nur durch alle Gesellschafter zusammen…

  • VertragsrechtSchema

    Miete

  • VerwaltungsR ATSchema

    Anspruch aus einem Verwaltungsvertrag › Durchsetzung des Anspruchs: Anspruch aus einem Verwaltungsvertrag… · Anspruch aus einem Verwaltungsvertrag