§ 134 BGB
- § 134 BGB
- §§ 134, 138 BGB
Gesetzliches Verbot
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
24 Fundstellenin 10 Schemata
- ArbeitsrechtSchema
Ordentliche Kündigung › Allgemeine Unwirksamkeitsgründe · Außerordentliche Kündigung
- BereicherungsrechtSchema
- BGB ATSchema
AGB-Verbandsklage gem. § 1, 5ff. UKlaG › Begründetheit · Unwirksamkeit wegen Gesetzesverstoßes, § 134 BGB · Vorliegen eines Verbotsgesetz › Verbotsgesetz · Unwirksamkeit wegen Gesetzesverstoßes, § 134 BGB › Rechtsfolge · Grds. besteht bei einem Verstoß gegen § 134 BGB Gesamtnichtigkeit. Ausnahmsweise kann Teilnichtigkeit… · Unwirksamkeit wegen Gesetzesverstoßes, § 134 BGB › Weitere Folgen – Ausgleich nach den Regeln der GoA oder…
- DefinitionenSchema
Sachenrecht › Grundprinzipien des Sachenrechts (wichtig für Auslegung und Anwendung)
- ErbrechtSchema
Erbverzicht
- ErfüllungAnspruchsziel
Allgemein: Vertraglicher Primäranspruch › Anspruch entstanden
- Familie ErbSchema
Rechtliche Möglichkeiten im Falle eines Erbverzichts, falls die Abfindung für den Erbverzicht…
- GesellschaftsrechtSchema
Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft · Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaften › Verfügungen, grds. nur durch alle Gesellschafter zusammen…
- VertragsrechtSchema
Miete
- VerwaltungsR ATSchema
Anspruch aus einem Verwaltungsvertrag › Durchsetzung des Anspruchs: Anspruch aus einem Verwaltungsvertrag… · Anspruch aus einem Verwaltungsvertrag