Zum Inhalt springen

§ 415 BGB

  • § 415 Abs. 1 Satz 1 BGB
  • § 415 Abs. 2 Satz 1 BGB
  • § 415 Abs. 3 BGB
  • § 415 Abs. 3 Satz 2 BGB
  • § 415 BGB

Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer

(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben.

(2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(3) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.

5 Fundstellenin 3 Schemata

  • GesellschaftsrechtSchema

    Gesellschafterwechsel bei GbR / OHG / KG › Durch Abtretung des Gesellschaftsanteils

  • GrundpfandrechteSchema

    Schuldner zahlt: An sich ist es für den Schuldner unerheblich, ob er auf die Forderung oder das dingliche…

  • Schuldrecht ATSchema

    Schuldübernahme › Arten · Arten › Vertrag zwischen (Alt-) Schuldner und Übernehmer. Genehmigung des Gläubigers erforderlich…