§ 414 BGB
- § 414 BGB
- §§ 414 ff. BGB
Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer
Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.
6 Fundstellenin 5 Schemata
- BGB ATSchema
Vertretungsmacht › Einschränkungen des Umfangs nach § 181 BGB
- DefinitionenSchema
Schuldübernahme
- GesellschaftsrechtSchema
Haftung bei Eintritt eines Gesellschafters in eine bestehende Gesellschaft › Eintritt in eine GbR: Str. ob…
- VertragsrechtSchema
Abgrenzung der Bürgschaft
- Schuldrecht ATSchema
Schuldübernahme › Arten