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§ 414 BGB

  • § 414 BGB
  • §§ 414 ff. BGB

Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer

Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.

6 Fundstellenin 5 Schemata

  • BGB ATSchema

    Vertretungsmacht › Einschränkungen des Umfangs nach § 181 BGB

  • DefinitionenSchema

    Schuldübernahme

  • GesellschaftsrechtSchema

    Haftung bei Eintritt eines Gesellschafters in eine bestehende Gesellschaft › Eintritt in eine GbR: Str. ob…

  • VertragsrechtSchema

    Abgrenzung der Bürgschaft

  • Schuldrecht ATSchema

    Schuldübernahme › Arten