§ 736 BGB
- § 736 Abs. 2 BGB
- § 736 BGB
Liquidatoren
(1) Zur Liquidation sind alle Gesellschafter berufen.
(2) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden, tritt dieser an die Stelle des Gesellschafters.
(3) Mehrere Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
(4) Durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafter können auch einzelne Gesellschafter oder andere Personen zu Liquidatoren berufen werden. Das Recht, einen solchen Liquidator nach § 736a Absatz 1 Satz 1 zu berufen, bleibt unberührt.
(5) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, gilt dies im Zweifel nicht für die Berufung und Abberufung eines Liquidators.
3 Fundstellenin 1 Schema
- GesellschaftsrechtSchema
Haftung bei Eintritt oder Ausscheiden eines Gesellschafters › Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters · Gesetzliche Ausscheidungsgründe › GbR · Ausscheiden eines Gesellschafters aus GbR / OHG / KG › Vertragliche Ausscheidungsgründe