§ 31 BGB
- § 31 BGB
- §§ 31, 831 BGB
Haftung des Vereins für Organe
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
9 Fundstellenin 4 Schemata
- DefinitionenSchema
Verein › Eingetragener nichtwirtschaftlicher Verein (Idealverein): e.V.
- Delikts- und SchadensrechtSchema
Abgrenzung der Haftung nach § 831 BGB von §§ 823 iVm 31 BGB · Abgrenzung der Haftung nach § 831 BGB von §§ 823 iVm 31 BGB › § 31 BGB gilt für alle juristischen Personen… · Normative Korrektur der Schadensermittlung › Nach teleologischer Auslegung (hM) betrifft § 254 II 2 BGB…
- GesellschaftsrechtSchema
Haftung in der GbR · Haftung in der OHG · Haftung › Begründung
- SchadensersatzAnspruchsziel
§ 1 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG