§ 738 BGB
- § 738 Abs. 1 1 BGB
- § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB
- § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB
- §§ 738 Abs. 1 Satz 2, 1922 BGB
- §§ 738 ff. BGB
Anmeldung des Erlöschens
Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, ist das Erlöschen der Gesellschaft von sämtlichen Liquidatoren zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden, sobald die Liquidation beendigt ist.
6 Fundstellenin 3 Schemata
- DefinitionenSchema
Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit, § 1356 BGB › Vergütung der Mitarbeit des Ehegatten im Beruf oder…
- Familie ErbSchema
Vergütung der Mitarbeit des Ehegatten im Beruf oder Geschäft, wenn die Ehegatten eine entsprechende…
- GesellschaftsrechtSchema
Folgen › Ausscheidender verliert Gesellschafterstellung · Ausscheiden eines Gesellschafters aus GbR / OHG / KG › Folgen · Eintritt in GbR / OHG / KG › Rechtsfolge · Zusammensetzung der Gesellschaft › Grundsatz: Fortsetzung unter übrigen Gesellschaftern