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§ 140 HGB

  • § 140 Abs. 1 Satz 2 HGB
  • § 140 HGB

Auflösungsbeschluss

Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss ein Beschluss, der die Auflösung der Gesellschaft zum Gegenstand hat, mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

2 Fundstellenin 1 Schema

  • GesellschaftsrechtSchema

    Ausscheiden eines Gesellschafters aus GbR / OHG / KG › Ausschluss · Folgen › Verbleibt nach dem Ausscheiden nur noch ein Gesellschafter, so ist die Gesellschaft ohne Liquidation…