§ 320 BGB
- § 320 BGB
- §§ 320–322 BGB
- §§ 320 ff. BGB
Einrede des nicht erfüllten Vertrags
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
15 Fundstellenin 10 Schemata
- ArbeitsrechtSchema
Pflichten des Arbeitgebers › Lohnzahlungspflicht · Lohnzahlungspflicht › Pflichtverletzung · Pflichten des Arbeitnehmers › Arbeitspflicht · Pflichtverletzung › Nichtleistung
- BereicherungsrechtSchema
§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB (condicito ob rem) › Zweckverfehlung · Rechtsgrundlagen
- BGB ATSchema
Inhaltskontrolle ieS › § 307 Abs. 2 BGB, danach § 307 Abs. 1 BGB (Generalklauseln)
- DefinitionenSchema
Synallgma › besondere Bedeutung bei
- ErfüllungAnspruchsziel
Allgemein: Vertraglicher Primäranspruch
- GesellschaftsrechtSchema
Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis › Individualansprüche / -verpflichtungen
- GrundpfandrechteSchema
Schuldner zahlt: An sich ist es für den Schuldner unerheblich, ob er auf die Forderung oder das dingliche…
- VertragsrechtSchema
- Rechtshemmende EinwendungenSchema
- Schuldrecht ATSchema
„Durchsetzbarkeit des Anspruchs“ beim Schuldnerverzug