§ 42 VwVfG
- § 42 Satz 2 VwVfG
- § 42 VwVfG
Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll.
2 Fundstellen
- VerwaltungsR ATSchema
Aufhebung von VAen: Rücknahme, Widerruf, Wiederaufgreifen
- Verwaltungsrecht ATSchema
Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsaktes (Überblick)