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§ 59 VwVfG

  • § 59 Abs. 1 VwVfG
  • § 59 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG
  • § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG
  • § 59 Abs. 2 VwVfG
  • § 59 VwVfG

Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.

(2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn 1.ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre; 2.ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war; 3.die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrags nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre; 4.sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.

(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrags, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.

7 Fundstellenin 2 Schemata

  • VerwaltungsR ATSchema

    Unbeachtlichkeit der Rechtswidrigkeit eines VA gem. § 46 VwVfG: › Mangel offensichtlich ohne Einfluss auf die… · Wirksamkeitshindernisse? › Wirksamkeitshindernis bzgl. des Vertragsinhalts · Anspruch aus einem Verwaltungsvertrag · Anspruch aus einem Verwaltungsvertrag › Formelle Rechtmäßigkeit des Vertrages · Anspruch aus einem Verwaltungsvertrag › Folgen der Rechtswidrigkeit · Anspruch aus einem Verwaltungsvertrag › Durchsetzung des Anspruchs: Anspruch aus einem Verwaltungsvertrag…

  • Verwaltungsrecht ATSchema

    Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsvertrages › Keine Nichtigkeit