§ 690 BGB
- § 690 BGB
Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung
Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
2 Fundstellen
- 985, 986 und EBVSchema
Zurechnung der Bösgläubigkeit von Minderjährigen bei § 990 BGB:
- Verwaltungsrecht ATSchema
Ansprüche aus verwaltungsrechtlichem Schuldverhältnis