§ 55 VwVfG
- § 55 VwVfG
- §§ 55, 56 VwVfG
Vergleichsvertrag
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.
4 Fundstellenin 2 Schemata
- VerwaltungsR ATSchema
Anspruch aus einem Verwaltungsvertrag › Materielle Rechtmäßigkeit des Vertrages · Anspruch aus einem Verwaltungsvertrag · Anspruch aus einem Verwaltungsvertrag › Vergleichs- (§ 55 VwVfG) und Austauschvertrag (§ 56 VwVfG)
- Verwaltungsrecht ATSchema
Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsvertrages › Materielle Rechtmäßigkeit: