§ 679 BGB
- § 679 BGB
Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn
Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.
4 Fundstellenin 2 Schemata
- VertragsrechtSchema
Echte berechtigte GoA › Rechtfertigung der Geschäftsübernahme (alternativ) · Genehmigung durch den Geschäftsherrn (§ 684 Satz 2 BGB). › Rechtfertigung bei Rettung eines Selbstmörders · Berechtigte GoA › Rechtfertigung der Geschäftsübernahme gem. § 683 Satz 1 BGB
- Verwaltungsrecht ATSchema
Öffentlich-rechtliche GoA › Voraussetzungen