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§ 679 BGB

  • § 679 BGB

Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

4 Fundstellenin 2 Schemata

  • VertragsrechtSchema

    Echte berechtigte GoA › Rechtfertigung der Geschäftsübernahme (alternativ) · Genehmigung durch den Geschäftsherrn (§ 684 Satz 2 BGB). › Rechtfertigung bei Rettung eines Selbstmörders · Berechtigte GoA › Rechtfertigung der Geschäftsübernahme gem. § 683 Satz 1 BGB

  • Verwaltungsrecht ATSchema

    Öffentlich-rechtliche GoA › Voraussetzungen