§ 58 VwVfG
- § 58 Abs. 1 und 2 VwVfG
- § 58 Abs. 1 VwVfG
- § 58 Abs. 2 VwVfG
- § 58 VwVfG
Zustimmung von Dritten und Behörden
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
(2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei dessen Erlass nach einer Rechtsvorschrift die Genehmigung, die Zustimmung oder das Einvernehmen einer anderen Behörde erforderlich ist, ein Vertrag geschlossen, so wird dieser erst wirksam, nachdem die andere Behörde in der vorgeschriebenen Form mitgewirkt hat.
6 Fundstellenin 3 Schemata
- PraxishinweiseSchema
Sonstiges › § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 AGVwGO oft wichtig
- VerwaltungsR ATSchema
Anspruch aus einem Verwaltungsvertrag · Anspruch aus einem Verwaltungsvertrag › Formelle Rechtmäßigkeit des Vertrages · Formelle Rechtmäßigkeit des Vertrages › Zustimmung / Mitwirkung, § 58 Abs. 1 und 2 VwVfG (Dritte / Behörden… · Anspruch aus einem Verwaltungsvertrag › Folgen der Rechtswidrigkeit
- Verwaltungsrecht ATSchema
Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsvertrages › Formelle Rechtmäßigkeit