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§ 151 BGB

  • § 151 BGB

Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

5 Fundstellenin 2 Schemata

  • BGB ATSchema

    Wirksamwerden › Normiertes Schweigen · Abgabe / Zugang › Zugang · Zugang › oder Entbehrlichkeit nach § 151 BGB · oder Entbehrlichkeit nach § 151 BGB › Rechtsfolge

  • ErfüllungAnspruchsziel

    Anspruchsgrundlagen aus dem Arbeitsrecht › Betriebliche Übung