§ 123 BGB
- § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB
- § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB
- § 123 Abs. 2 BGB
- § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB
- § 123 Abs. 2 Satz 2 BGB
- § 123 BGB
- §§ 123, 142 BGB
Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
13 Fundstellenin 3 Schemata
- ArbeitsrechtSchema
Anfechtbarkeit › Anfechtungsgrund, §§ 119 ff. BGB · Sonstige Beendigungsgründe › Aufhebungsvertrag
- BGB ATSchema
Rechtsfolge des Formverstoßes › Ganz ausnahmsweise ist der Formverstoß nach § 242 BGB unbeachtlich, wenn die… · Anfechtung eines Rechtsgeschäfts › Anwendbarkeit · Anfechtungsgrund › Täuschung und Drohung · Täuschung und Drohung › § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB (Arglistige Täuschung) · Täuschung und Drohung › § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB (Widerrechtliche Drohung): · Anfechtung eines Rechtsgeschäfts
- VertragsrechtSchema
Anwendbarkeit › Verhältnis zur Anfechtung (durch den Käufer) nach Gefahrübergang · Allgemeine Voraussetzung der Mängelhaftung › Anwendbarkeit grds. erst nach Gebrauchsüberlassung; Grds. gilt… · Anwendbarkeit › Anwendbar neben: