Zum Inhalt springen

§ 157 BGB

  • § 157 BGB
  • §§ 157, 119 ff. BGB

Auslegung von Verträgen

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

7 Fundstellenin 4 Schemata

  • BGB ATSchema

    Erklärungsbewusstsein › Erklärungsbewusstsein als konstitutives Element einer Willenserklärung · Unvollständigkeit › Wie soll der unvollständige Punkt geschlossen werden?

  • Eigentumserwerb an beweglichen SachenSchema

    Richtig ist daher, den Begriff des Herstellers objektiv zu bestimmen. Fraglich ist aber, welche Kriterien…

  • ErbrechtSchema

    Prüfung einer wirksamen Verfügung von Todes wegen › Inhaltsbestimmung durch Auslegung · Gewillkürte Erbfolge, §§ 1937, 1941 BGB › Inhaltsbestimmung durch Auslegung

  • Familie ErbSchema

    Inhaltsbestimmung durch Auslegung · Gewillkürte Erbfolge, §§ 1937, 1941 BGB › Inhaltsbestimmung durch Auslegung