§ 393 BGB
- § 393 BGB
- §§ 393, 394 BGB
Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig.
5 Fundstellenin 3 Schemata
- VertragsrechtSchema
Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB · Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB › Kein Ausschluss, §§ 393, 394 BGB
- SchadensersatzAnspruchsziel
Haftungsausfüllender Tatbestand › Haftungsbeschränkung, -kürzung
- Schuldrecht ATSchema
Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB › Kein Ausschluss