Zum Inhalt springen

§ 7 StVG

  • § 7 Abs. 1 StVG
  • § 7 Abs. 2 StVG
  • § 7 Abs. 3 1 StVG
  • § 7 Abs. 3 Satz 1 StVG
  • § 7 StVG

Haftung des Halters, Schwarzfahrt

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

7 Fundstellenin 3 Schemata

  • Delikts- und SchadensrechtSchema

    Gefährdungshaftung

  • VertragsrechtSchema

    fremdes Geschäft › Fallgruppe: Selbstaufopferung im Straßenverkehr · Fallgruppe: Selbstaufopferung im Straßenverkehr › Maßgeblich ist, ob sich der ausweichende Verkehrsteilnehmer…

  • SchadensersatzAnspruchsziel

    § 7 Abs. 1 StVG › Kein Ausschluss · § 18 StVG