§ 639 BGB
- § 639 BGB
- §§ 639, 640 Abs. 2 BGB
Haftungsausschluss
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Bestellers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Unternehmer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen hat.
4 Fundstellenin 3 Schemata
- ErfüllungAnspruchsziel
§§ 635, 634 Nr. 1 BGB (Nacherfüllung) › Kein Ausschluss
- VertragsrechtSchema
Werkvertrag › Ansprüche des Bestellers aus den §§ 633 ff. BGB
- SchadensersatzAnspruchsziel
§ 634 Nr. 4, § 280 ff. / 311a Abs. 2 BGB