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§ 438 BGB

  • § 438 Abs. 1 BGB
  • § 438 Abs. 4 BGB
  • § 438 Abs. 4 Satz 2 BGB
  • § 438 BGB
  • §§ 438, 634a BGB

Verjährung der Mängelansprüche

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren 1.in 30 Jahren, wenn der Mangela)in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder b)in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, besteht, 2.in fünf Jahrena)bei einem Bauwerk und b)bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und 3.im Übrigen in zwei Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

10 Fundstellenin 6 Schemata

  • BGB ATSchema

    Anwendbarkeit › Keine vorrangigen Spezialregelungen · Frist › Ausnahmen insbesondere

  • ErfüllungAnspruchsziel

    Allgemein: Vertraglicher Primäranspruch · §§ 439, 437 Nr. 1 BGB (Nacherfüllung)

  • VertragsrechtSchema

    Verhältnis zur Anfechtung (durch den Käufer) nach Gefahrübergang › § 119 Abs. 2 BGB · Sachmängelhaftung › Gemeinsame Voraussetzungen für die Geltendmachung der Rechte aus § 437 BGB · Gemeinsame Voraussetzungen für die Geltendmachung der Rechte aus § 437 BGB › Keine Verjährung, § 438 BGB

  • Rechtshemmende EinwendungenSchema
  • SchadensersatzAnspruchsziel

    §§ 437 Nr. 3, 280 ff. / 311a Abs. 2 BGB

  • Schuldrecht ATSchema

    Leistungstreuepflicht