§ 2 ProdHaftG
- § 2 ProdHaftG
Produkt
Produkt im Sinne dieses Gesetzes ist jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, sowie Elektrizität.
2 Fundstellen
- Delikts- und SchadensrechtSchema
nach dem ProdHaftG › Verletzungshandlung
- SchadensersatzAnspruchsziel
§ 1 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG › Verletzungshandlung