§ 687 BGB
- § 687 Abs. 1 BGB
- § 687 Abs. 2 BGB
- §§ 687 Abs. 2 1, 681 Satz 2, 667 BGB
- §§ 687 Abs. 2 Satz 1, 678 BGB
- §§ 687 Abs. 2 Satz 1, 681 Satz 2, 667 BGB
- §§ 687 Abs. 2, 667 BGB
- §§ 687 Abs. 2, 678 BGB
- §§ 687 Abs. 2, 681 S. 2, 667 BGB
- §§ 687 Abs. 2, 681 Satz 2, 677 BGB
Unechte Geschäftsführung
(1) Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes sei.
(2) Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er weiß, dass er nicht dazu berechtigt ist, so kann der Geschäftsherr die sich aus den §§ 677, 678, 681, 682 ergebenden Ansprüche geltend machen. Macht er sie geltend, so ist er dem Geschäftsführer nach § 684 Satz 1 verpflichtet.
14 Fundstellenin 7 Schemata
- 985, 986 und EBVSchema
Schadensersatzansprüche · Zurechnung der Bösgläubigkeit von Minderjährigen bei § 990 BGB:
- BereicherungsrechtSchema
Herausgabe des Erlangten › Nach einem TdL (Theorie der Werthaftung) soll der Umfang der Herausgabepflicht auf… · Rechtsgrundlagen
- VertragsrechtSchema
Geschäftsführung ohne Auftrag › angemaßte GoA · Rechtsfolge › Geschäftsherr · Berechtigte GoA › Für einen anderen
- Pfandrecht an beweglichen SachenSchema
Erlöschen des Pfandrechts · Ansprüche aus Herausgabe der Valuta (= des Erlangten)
- SchadensersatzAnspruchsziel
- Schuldrecht ATSchema
Ansprüche des Neugläubigers bei § 407 BGB · Rechte des Altgläubigers bei § 409 BGB
- SurrogatsherausgabeAnspruchsziel