§ 442 BGB
- § 442 BGB
- §§ 442, 444, 475 BGB
- §§ 442; 536b, 640 Abs. 2 BGB
Kenntnis des Käufers
(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.
3 Fundstellenin 2 Schemata
- VertragsrechtSchema
Sachmängelhaftung › Gemeinsame Voraussetzungen für die Geltendmachung der Rechte aus § 437 BGB · Rücktritt gem. §§ 346 ff. BGB
- SchadensersatzAnspruchsziel
§§ 437 Nr. 3, 280 ff. / 311a Abs. 2 BGB