§ 292 BGB
- § 292 BGB
- §§ 292, 987 ff. 280 ff., 291 BGB
- §§ 292, 987 ff. BGB
- §§ 292, 989, 987 BGB
- §§ 292, 989, 990 BGB
Haftung bei Herausgabepflicht
(1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten, soweit nicht aus dem Schuldverhältnis oder dem Verzug des Schuldners sich zugunsten des Gläubigers ein anderes ergibt.
(2) Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Gläubigers auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruch des Schuldners auf Ersatz von Verwendungen.
6 Fundstellenin 3 Schemata
- 985, 986 und EBVSchema
Nicht-mehr-berechtigter Besitzer: str. › Die h.M. nimmt eine echte Anspruchskonkurrenz der §§ 987 ff. BGB…
- BereicherungsrechtSchema
§ 812 Abs. 1 1 Alt. 2 (Rückgriffskondiktion) · § 819 Abs. 1 BGB, dh die Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes, ist gleichzusetzen mit § 142 Abs. 2… · Rechtsgrundlagen › § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB ordnet dieselbe Rechtsfolge an, wenn die Parteien mit dem Wegfall… · Rechtsgrundlagen
- SchadensersatzAnspruchsziel