§ 536d BGB
- § 536d BGB
Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels
Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Vermieter nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat.
3 Fundstellenin 2 Schemata
- VertragsrechtSchema
Allgemeine Voraussetzung der Mängelhaftung › Kein Ausschluss kraft Gesetz oder Vereinbarung · Gewährleistung im Mietrecht – Minderung, § 536 BGB › Kein Gewährleistungsausschluss
- SchadensersatzAnspruchsziel
§ 536a BGB