Zum Inhalt springen

§ 287 BGB

  • § 287 BGB
  • § 287 Satz 2 BGB
  • §§ 287; 300 Abs. 1; 305 ff. BGB

Verantwortlichkeit während des Verzugs

Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.

4 Fundstellenin 3 Schemata

  • VertragsrechtSchema

    Schuldnerverzug, § 286 BGB › Rechtsfolge

  • SchadensersatzAnspruchsziel

    §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB (Verzögerungsschaden bei Nichterfüllung trotz Möglichkeit) › Rechtsfolge

  • Schuldrecht ATSchema

    Vorsatz und Fahrlässigkeit