§ 287 BGB
- § 287 BGB
- § 287 Satz 2 BGB
- §§ 287; 300 Abs. 1; 305 ff. BGB
Verantwortlichkeit während des Verzugs
Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
4 Fundstellenin 3 Schemata
- VertragsrechtSchema
Schuldnerverzug, § 286 BGB › Rechtsfolge
- SchadensersatzAnspruchsziel
§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB (Verzögerungsschaden bei Nichterfüllung trotz Möglichkeit) › Rechtsfolge
- Schuldrecht ATSchema
Vorsatz und Fahrlässigkeit