§ 677 BGB
- § 677 BGB
- §§ 677 BGB
- §§ 677 ff. BGB
- §§ 677, 670 BGB
- §§ 677, 678, 681 Satz 2 BGB
- §§ 677, 681 Satz 2, 667 BGB
Pflichten des Geschäftsführers
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
17 Fundstellenin 9 Schemata
- 985, 986 und EBVSchema
Zurechnung der Bösgläubigkeit von Minderjährigen bei § 990 BGB:
- DefinitionenSchema
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
- Delikts- und SchadensrechtSchema
Schadensrecht › Haftungsbegründender Tatbestand
- ErbrechtSchema
„vorläufiger Erbe“
- Familie ErbSchema
- VertragsrechtSchema
Geschäftsführung ohne Auftrag › echte berechtigte GoA · Geschäftsführung ohne Auftrag › echte unberechtigte GoA · Geschäftsführung ohne Auftrag › vermeintliche GoA · Geschäftsführung ohne Auftrag › angemaßte GoA · Echte berechtigte GoA · Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB str. › Unberechtigte GoA Schuldverhältnis i.S.d. § 280 Abs. 1 BGB
- Pfandrecht an beweglichen SachenSchema
Schutz des Pfandgläubigers
- SchadensersatzAnspruchsziel
§ 678 BGB (Schadensersatz, echte unberechtigte GoA)
- SurrogatsherausgabeAnspruchsziel