§ 8a StVG
- § 8a StVG
Entgeltliche Personenbeförderung, Verbot des Haftungsausschlusses
Im Fall einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung darf die Verpflichtung des Halters, wegen Tötung oder Verletzung beförderter Personen Schadensersatz nach § 7 zu leisten, weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Die Geschäftsmäßigkeit einer Personenbeförderung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beförderung von einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben wird.
2 Fundstellen
- Delikts- und SchadensrechtSchema
§ 7 I StVG › Kein Ausschluss
- SchadensersatzAnspruchsziel
§ 7 Abs. 1 StVG › Kein Ausschluss