§ 2366 BGB
- § 2366 BGB
- §§ 2366, 2367 BGB
Öffentlicher Glaube des Erbscheins
Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, soweit die Vermutung des § 2365 reicht, als richtig, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kennt oder weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat.
7 Fundstellenin 4 Schemata
- ErbrechtSchema
- Familie ErbSchema
- Grundstücksrecht ohne GrundpfandrechteSchema
Eigentumserwerb an Grundstücken › Schutzproblem · vom Nichtberechtigten › Umstritten: Ob in den übrigen Fällen, wenn der gesicherte Anspruch zwar dem… · Erwerb der Vormerkung › Zweiterwerb · Zweiterwerb › Erforderlichkeit der Kausalität zwischen Rechtsscheintatbestand und gutem Glauben
- Schuldrecht ATSchema
Gutgläubiger Forderungserwerb