§ 888 BGB
- § 888 Abs. 1 BGB
- § 888 BGB
Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung
(1) Soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechts oder eines Rechts an einem solchen Recht gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht, unwirksam ist, kann dieser von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung oder der Löschung verlangen, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Anspruch durch ein Veräußerungsverbot gesichert ist.
5 Fundstellenin 3 Schemata
- Grundstücksrecht ohne GrundpfandrechteSchema
Sicherungswirkung: Den Anspruch gefährdende Verfügungen über das betroffene Recht sind dem… · Folgen: Im Ergebnis besteht Einigkeit, dass getreu dem Gesetzeswortlaut die vormerkungswidrige Verfügung dem… · Eigentumserwerb an Grundstücken › Schutzproblem
- Schuldrecht ATSchema
- Zustimmung zur GrundbuchberichtigungAnspruchsziel