§ 894 BGB
- § 894 BGB
- §§ 894–896 BGB
- §§ 894, 812 BGB
Berichtigung des Grundbuchs
Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.
8 Fundstellenin 3 Schemata
- BGB ATSchema
Verjährung › Anwendbarkeit
- Grundstücksrecht ohne GrundpfandrechteSchema
Eigentumserwerb an Grundstücken › Schutzproblem · Schutzproblem › Anwendbarkeit · Sicherungswirkung: Den Anspruch gefährdende Verfügungen über das betroffene Recht sind dem… · Erwerb der Vormerkung › Bestand des nachweislich falschen aber eingetragenen Datums · Bestand des nachweislich falschen aber eingetragenen Datums › Ansprüche auf Grundbuchberechtigung · Bestand des nachweislich falschen aber eingetragenen Datums › Ansprüche auf Besitzherausgabe
- Zustimmung zur GrundbuchberichtigungAnspruchsziel