§ 770 BGB
- § 770 Abs. 1 BGB
- § 770 Abs. 2 BGB
- § 770 BGB
- §§ 770, 771 BGB
Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit
(1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.
(2) Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.
6 Fundstellenin 4 Schemata
- GrundpfandrechteSchema
Wie nennt man das oben geschilderte Problem beiderseitigen Rückgriffsrechts kurz? Wie ist das Problem zu…
- Grundstücksrecht ohne GrundpfandrechteSchema
Folgen: Im Ergebnis besteht Einigkeit, dass getreu dem Gesetzeswortlaut die vormerkungswidrige Verfügung dem…
- VertragsrechtSchema
Einwendungen und Einreden des Bürgen gegenüber dem Gläubiger / gegenüber dem Schuldner · Bürgschaft › Anspruch nicht gehemmt
- Rechtshemmende EinwendungenSchema