Zum Inhalt springen

§ 866 ZPO

  • § 866 Abs. 1 ZPO
  • § 866 Abs. 3, 867 ZPO
  • § 866 ZPO

Arten der Vollstreckung

(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.

(2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.

(3) Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.

3 Fundstellenin 2 Schemata

  • Grundstücksrecht ohne GrundpfandrechteSchema

    Eigentumserwerb an Grundstücken › Verwertungsproblem

  • ZPOSchema

    Vollstreckung in sonstige Vermögensgegenstände › Immobilienvollstreckung · Immobilienvollstreckung › Arten der Immobilienvollstreckung, § 866 Abs. 1 ZPO: